Der wichtigste Titel für die Zwangsvollstreckung ist das Endurteil gem. § 704 ZPO. Es muss entweder rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sein. Diese vorläufige Vollstreckbarkeit soll die Gläubiger davor bewahren, dass die Schuldner die Zwangsvollstreckung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen hinauszögern.
Doch auch der Schuldner braucht einen gewissen Schutz. Deswegen ordnet das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit nur gegen eine Sicherheitsleistung des Gläubigers an. Auch der Vollstreckungstitel gewährleistet als Titel zur Zwangsvollstreckung.
Diesen vollstreckbaren Titel erwirkt der Gläubiger im gerichtlichen Mahnverfahren. Das ist ein einfaches Verfahren, in dem der Gläubiger seine Geldforderung durchsetzen kann, ohne dass der Gläubiger erst eine Klage vor dem Zivilgericht erheben muss.
Weitere Titel, die zu einer Zwangsvollstreckung ermächtigen, sind gem. § 794 ZPO zum Beispiel
- Prozessvergleiche mit einem vollstreckungsfähigen Inhalt,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Entscheidungen gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden kann,
- vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche,
- Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und
- Zuschlagsbeschlüsse in der Zwangsversteigerung.
Titulierte Ansprüche verjähren in der Regel erst nach 30 Jahren gem. § 197 Abs. 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. So lange hat der Gläubiger Zeit, um die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einzuleiten und so lange müssen auch die Schuldner auch entsprechende Maßnahmen von dem Gläubiger mit einbeziehen.
Doch in § 197 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB steht „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Eine solche anderweitige Bestimmung beinhaltet zum Beispiel § 212 Abs.1 BGB. Diese Norm verdeutlicht, dass die Verjährung unter anderem dann neu beginnt, wenn der Schuldner Abschlags- oder Zinsleistungen leistet oder eine gerichtliche beziehungsweise behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Für den Schuldner hat das erhebliche Folgen, weil die Verjährungsfrist zum Beispiel neu anfängt, sobald er auf einen Titel zur Zwangsvollstreckung zahlt. Bei den genannten 30 Jahren handelt es nicht um eine Höchstgrenze.