Kann der Schuldner seine Schulden nicht begleichen, kann der Gläubiger eine Pfändung der Vermögenswerte, Gegenständen und Forderungen des Schuldners beantragen. Die gepfändeten Gegenstände des Schuldners werden danach bei einer Versteigerung veräußert. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Schulden beglichen. Die Pfändung ist also durch staatliche Maßnahmen durchgeführte Beschlagnahmung von Gegenständen oder Forderungen, falls der Schuldner den Geldforderungen seines Gläubigers nicht begleichen kann.
Bei der Pfändung wird zwischen der Pfändung von Gegenständen und der Pfändung von Forderungen getrennt. Um Gegenstände, die sich im Besitz des Schuldners befinden, zu pfänden, muss der Gerichtsvollzieher die Privaträume des Schuldners betreten. Der Schuldner kann zwar dem Gerichtsvollzieher den Eintritt verweigern, das hat allerdings nur eine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtsvollzieher begutachtet die Gegenstände, die nur in Betracht einer Pfändung kommen.
Im Mittelpunkt des Gerichtsvollziehers sind vor allem
- Bargeldbestände,
- Schmuck,
- Wertpapiere und
- andere Gegenstände, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden.
Diese Gegenstände werden durch den Gerichtsvollzieher beschlagnahmt. Es werden Gegenstände beschlagnahmt, die für das Leben nicht notwendig sind.
Lebensnotwendige Gegenstände sind zum Beispiel Möbel, Geschirr, Kleidung und Haushaltsgeräte wie ein Herd, Kühlschränke und Waschmaschinen. Das Radio, der Fernseher und das Handy gehören auch zu den notwendigen Gegenständen, die nicht pfändbar sind, es sei denn es handelt sich um besonders teure Modelle.
Der Gerichtsvollzieher kann zum Beispiel einen sehr teuren Fernseher beschlagnahmen und die Anschaffung eines günstigen Fernsehers verlangen. Zu den Gegenständen, die nicht beschlagnahmt werden dürfen, gehören ein Computer oder ein Fahrzeug, wenn sie für den Beruf oder für die Ausbildung notwendig sind.
Besitzt der Schuldner neben den beweglichen Gegenständen noch unbewegliche Vermögenswerte, also Immobilien oder Grundstücke, werden diese ebenfalls zwangsversteigert oder unter Zwangsverwaltung gestellt.