Bei der Einzelzwangsvollstreckung versucht der Gläubiger seine Geldforderung gegen den Schuldner durchzusetzen, indem der Gläubiger staatliche Hilfe hierfür in Anspruch nimmt. Meist hat es im Vorfeld zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner Dissonanzen gegeben, an deren Ende eine Titulierung der Forderung steht.
Bei der Gesamtzwangsvollstreckung hingegen erfolgt ein systematisches Verfahren, an dessen Ende alle Gläubiger gemeinsam befriedigt werden. Es wird auch als Insolvenzverfahren bezeichnet.
Die Einzelzwangsvollstreckung beinhaltet, dass ein einzelner Gläubiger sich einen Titel gegen den Schuldner verschafft, weil der Schuldner eine Geldforderung nicht begleicht. Mit dem Vollstreckungstitel in der Hand können nun mithilfe staatlichen Zwangs Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet und zugunsten des Gläubigers verwertet werden.
Die Gesamtzwangsvollstreckung erfolgt bei Insolvenz des Schuldners. Die Gesamtvollstreckung ist durch koordiniertes Verfahren gekennzeichnet. Das Insolvenzverfahren wird maßgeblich durch die Insolvenzordnung geregelt. Der Schuldner sieht sich in der Regel aber nicht zwingend mehreren Gläubigern ausgesetzt, denen er keine Befriedigung der Geldforderungen in Aussicht stellen kann.
In diesem Fall schreitet das Insolvenzrecht ein und stellt alle Gläubiger gleich. Das Insolvenzverfahren versucht, alle Gläubiger durch besondere Regelungen gleichmäßig zu befriedigen.