Ablauf vor einer Zwangsvollstreckung

Sobald der Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet, kann der Gläubiger beim zuständigen Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Sobald der vollständige Antrag vorliegt, versendet das Gericht den Mahnbescheid per Post an den Schuldner. Den in dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch kontrolliert das Gericht nicht.

Hat der Schuldner innerhalb von 14 Tagen nicht gezahlt oder dem Mahnbescheid widersprochen, dann kann der Gläubiger den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Bereits die Aussicht auf diesen Antrag des Gläubigers bewegt viele säumige Schuldner nach der Zustellung des amtlichen Mahnbescheids schnell zu zahlen.

Auch dem Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner widersprechen. Hierfür hat der Schuldner weitere 14 Tage nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids Zeit. Legt der Schuldner in letzter Minute Widerspruch ein, wird automatisch das Gerichtsverfahren in die Wege geleitet. Wenn der Schuldner hingegen keinen Widerspruch einlegt, hat der Gläubiger einen rechtmäßigen Vollstreckungsbescheid.

Ein wirksamer Vollstreckungsbescheid stellt den Rechtstitel dar. Auf dessen Grundlage kann der Gläubiger zu jederzeit die Zwangsvollstreckung beantragen. Damit hat der Gläubiger bis zu 30 Jahre lang Zeit. Für die Vollstreckungsmaßnahmen ist nicht mehr das Mahngericht verantwortlich, sondern das Vollstreckungsgericht. 

Das Gericht beauftragt in den meisten Fällen einen Gerichtsvollzieher, der die Forderungen des Gläubigers beim Schuldner eintreibt. Zusätzlich zur Hauptforderung gehören dazu sämtliche Nebenforderungen, Mahnkosten, Verzugszinsen und Gerichtsgebühren.

Falls bei dem Schuldner etwas Pfändbares vorhanden ist, hat der Gläubiger bei einer Zwangsvollstreckung gute Aussichten. Denn gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kann sich der Schuldner nicht mehr wehren.