Eine sofortige Zwangsvollstreckung, sobald der Schuldner nicht zahlt, ist nicht gestattet. Der Gläubiger darf die Zwangsvollstreckung nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. Der Vorgang verläuft so, dass der Gläubiger versucht, seine Geldforderung außergerichtlich einzutreiben. Dafür mahnt der Gläubiger den Schuldner mehrmals ab.
Bleibt dieses Vorgehen erfolglos, wendet sich der Gläubiger an das Gericht. Entweder reicht der Gläubiger eine Klage vor dem Zivilgericht ein, um ein für ihn positives Urteil zu bekommen oder der Gläubiger beantragt im gerichtlichen Mahnverfahren erst einen Mahnbescheid und dann einen Vollstreckungsbescheid. Das Resultat ist in beiden Fällen das gleiche. Am Ende des jeweiligen Verfahrens erhält der Gläubiger einen Vollstreckungstitel, der ihn zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Sowohl das für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteil als auch der Vollstreckungsbescheid sind solche Titel.
Nur mit einem Vollstreckungstitel ist die Zwangsvollstreckung zulässig. Der Vollstreckungstitel ist die erste Voraussetzung. Die zweite Voraussetzung ist die Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner. Die dritte Voraussetzung ist die Vollstreckungsklausel.
Die Vollstreckungsklausel ist die Erklärung auf dem Vollstreckungstitel, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel rechtens ist. Der Gläubiger muss die Vollstreckungsklausel beantragen und erhält sie nur für eine der Titelausfertigungen, damit der Gläubiger nicht mehrfach vollstrecken kann.
Für den Schuldner hat die Zwangsvollstreckung ernsthafte Folgen. Der Schuldner verliert den pfändbaren Anteil seines Vermögens beziehungsweise Einkommens. Es wird so lange vollstreckt, bis die Schulden des Schuldners beglichen sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, eine Vermögensauskunft abzugeben, wenn der Gläubiger dies beantragt. Bleibt der Schuldner dem angekündigten Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fern, bekommt der Schuld einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis.
Die Schufa kann Informationen über eine Zwangsvollstreckung beinhalten, weil die Auskunftei auf öffentliche Bekanntmachungen und Verzeichnisse einen Zugriff hat.