Vollstreckungsorgane

Die Vollstreckungsorgane sind 

  • der Gerichtsvollzieher, 
  • das Vollstreckungsgericht, 
  • das Prozessgericht und 
  • das Grundbuchamt. 

Der Gerichtsvollzieher leitet gem. § 753 I ZPO die Zwangsvollstreckung, soweit das Gesetz die Zuständigkeit nicht den Gerichten zuweist. Der Gerichtsvollzieher ist somit für 

  • die Pfändung gem. §§ 808 ff. ZPO, 
  • öffentliche Versteigerung der gepfändeten Sachen gem. § 814 ZPO und 
  • für die Maßnahmen zur Durchsetzung von Herausgabeansprüchen gem. §§ 883 ff. ZPO zuständig.

Bei der Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher auch zur Ausübung von gesetzlicher rechtmäßiger Gewalt und zur Hinzuziehung der Polizei ermächtigt. Rechtsschutz gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers können Schuldner und Gläubiger durch eine Erinnerung gem. § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht erlangen. Ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit sorgt für die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. 

Das Vollstreckungsgericht ist weitgehend in ausschließlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts tätig, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren abläuft. Ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit führt hier nicht zur Nichtigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme. Vielmehr kann gegen eine Vollstreckungsmaßnahme durch eine Erinnerung gem. § 766 ZPO vorgegangen werden. Das Vollstreckungsgericht ist für die Beschlüsse über Erinnerungen gem. § 766 ZPO und für die Maßnahmen als Vollstreckungsorgan zuständig. 

Das Prozessgericht ist für 

  • die Vollstreckung von Individualansprüchen, 
  • die Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gem. § 731 ZPO, 
  • die Klage gegen Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel gem. § 768 ZPO und 
  • für die Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 767 ff. ZPO zuständig. 

Die Entscheidungen des Prozessgerichts können gem. § 793 ZPO mit einer sofortigen Beschwerde vorgegangen werden. 

§ 866 ZPO zählt die drei Arten der Zwangsvollstreckung in Grundstücke wegen Geldforderungen auf. Dazu gehören die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.             

Allein die Eintragung der Zwangssicherungshypothek obliegt dem Grundbuchamt und wird funktionell durch den Rechtspfleger vorgenommen. Gem. § 1 I Grundordnung ist generell das Amtsgericht zuständig, in dessen Sitz das Grundstück liegt.